Tübinger Urteil vom September 2016:
„Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich.“
Tübinger Urteil vom Dezember 2016
bestätigt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk „nicht als Teil einer staatlichen Organisation betrachtet werden könne.“ Er darf daher keine behördliche Vollstreckung veranlassen.
Es ist doch wohl gemeint: LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16
Hallo Heiko,
ich schaue und ich habe kein Fernseher,
seit Jahren nicht auch höhre ich lein Radio.
Mit einer Rechnung :Beitrags.nr.:
632469 ,,,,1,8.16
Norddeutscher Rundfunk
Rpthenbaumchaussee 132–134 ,20149
Hamburg
Für den Zeitraum v.1.1.16 bis 30.6.16
wird daher ein Betrag von 113,- EUR festgesetzt
Einschlirsslich des feestgesetzten Betrages weist
das Beitragskonto bis Ende 6.2016 einen offenen
Gesamtbetrag von 715,58 , EUR auf. Zwei ca. 190 cm
große Typen klingelten bei meinem. BEKANtEN
A.K. , er solle das Geld zahlen,ich wuerde bei ihm wohnen !!
Das Schreiben hat keine Unterschrift , dieser Festsetzungsbescheid!
Ich höhere auch kein Radio ,weil ich seit Jahren schon kein
Interesse habe, dieses Aufzwingen von Luegen und wozu diese
SUMMEN DANN AUCH NOCH MISBRAUCHT WERDEN …
WEITERIN ERHALTE ICH MAHNUNGEN,OBWOHL ICH NICHT IN DUETSCHLAND
BIN.
EINE ERFUNDENE SUMME EUR !!
Danke für das Urteil Dez
2016 Danke an die Richter !
Eine mutige Richterin ist auch Anna von
Reitz aus Alaska !Bitte nachschauen.
Grüße aus Portugal